Zusammenfassung
Mit verschiedenen Staaten bestehen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht sowie Abkommen über Soziale Sicherheit. Für die Durchführung der bestehenden Regelungen wurden sowohl in den einzelnen Staaten, mit denen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht bestehen, als auch in den Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, Verbindungsstellen eingerichtet. Die Verbindungsstellen sind Ansprechpartner untereinander und stellen den Informationsaustausch mit den ausländischen Trägern sicher. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gibt es separate Verbindungsstellen.
Sozialversicherung: Für den Bereich der EU-, EWR-Staaten und die Schweiz wurden die Verbindungsstellen im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt. Im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen sind die Verbindungsstellen in der Regel im Abkommen direkt oder in den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen genannt. Im Rahmen des deutschen Rechts finden sich Vorschriften zu den Verbindungsstellen in den einzelnen Titeln des Sozialgesetzbuches.
Sozialversicherung
1 Aufgaben
Die Verbindungsstellen kooperieren mit den deutschen gesetzlichen Trägern und verschiedenen internationalen Organisationen in über 40 Staaten. Dies sind die ausländischen Träger in den EU-, EWR-Staaten und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Verbindungsstellen sind Ansprechpartner für andere Sozialversicherungsträger, Versicherte, Arbeitgeber, Verbände. Die Verbindungsstellen beraten in versicherungs- und leistungsrechtlichen Fragen zu den im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen. Für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung gibt es separate Verbindungsstellen, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und Aufgaben spezialisiert sind.
Vereinbarungen und Vordrucke
Die Verbindungsstellen schließen mit den ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, in denen insbesondere die Details für die Umsetzung der über- und zwischenstaatlichen Regelungen und den Abkommen in der Praxis geregelt sind. Hierzu gehören insbesondere Verwaltungsvereinbarungen, in denen das zwischenstaatliche Verfahren geregelt ist. Ebenso werden in der Regel zweisprachige Vordrucke vereinbart. Mit diesen Vordrucken werden unter anderem die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt, Informationen ausgetauscht, Sachleistungsansprüche gewährt sowie Änderungen mitgeteilt. Weiterhin können mit diesen Vordrucken auch Versicherungszeiten bestätigt werden. Weitere Aufgaben der Verbindungsstellen sind die Gewährung und Abrechnung von Leistungen.
2 Zuständigkeiten
Für die verschiedenen Sozialversicherungszweige sowie einzelne spezielle Bereiche gibt es einzelne Verbindungsstellen. Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Zuständigkeitsabgrenzungen zu beachten.
2.1 Kranken- und Pflegeversicherung
Der GKV-Spitzenverband, DVKA, ist die Verbindungsstelle für die Kranken- und Pflegeversicherung.
2.2 Arbeitsförderung
Die Deutsche Verbindungsstelle der Arbeitsförderung – Ausland sowie für Familienleistungen ist die Bundesagentur für Arbeit.
Kontaktdaten |
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Homepage: |
www.arbeitsagentur.de |
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Telefonnummer: |
0911 179-0 |
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E-Mail: |
zentrale@arbeitsagentur.de |
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2.3 Rentenversicherung
Im Bereich der deutschen Rentenversicherung gibt es verschiedene Verbindungsstellen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Rentenversicherungsträger richtet sich nach dem Land, in dem in der Vergangenheit die Beiträge entrichtet wurden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind immer zuständige Verbindungsstellen, wenn Beiträge dorthin entrichtet wurden.
Kontaktdaten |
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Deutsche Rentenversicherung Bund |
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Homepage: |
www.deutsche-rentenversicherung.de |
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Telefonnummer: |
0800 1000 480 70 |
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Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Homepage: |
www.kbs.de |
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Telefonnummer: |
0800 1000 48080 |
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E-Mail: |
rentenversicherung@kbs.de |
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Für andere Staaten sind folgende Zweigstellen zuständig:
Verbindungsstellen Rentenversicherung |
Staaten |
Rentenversicherungsträger |
Australien |
Oldenburg-Bremen |
Belgien |
Rheinland |
Bosnien-Herzegowina |
Bayern Süd |
Brasilien |
Nordbayern |
Bulgarien |
Mitteldeutschland |
Chile |
Rheinland |
Dänemark |
Nord |
Estland |
Nord |
Finnland |
Nord |
Frankreich |
Rheinland-Pfalz (in Ausnahmefällen Saarland) |
Griechenland |
Baden-Württemberg |
Irland |
Nord |
Island |
Westfalen |
Israel |
Rheinland |
Italien |
Schwaben (in Ausnahmefällen Saarland) |
Japan |
Braunschweig-Hannover |
Kanada |
Nord |
Korea |
Braunschweig-Hannover |
Kosovo |
Bayern Süd |
Kroatien |
Bayern Süd |
Lettland |
Nord |
Liechtenstein |
Baden-Württemberg |
Litauen |
Nord |
Luxemburg |
Rheinland-Pfalz (in Ausnahmefällen Saarland) |
Malta |
Schwaben |
Marokko |
Schwaben |
Mazedonien |
Bayern Süd |
Montenegro |
Bayern Süd |
Niederlande |
Westfalen |
Norwegen |
Nord |
Österreich |
Bayern Süd |
Polen |
Berlin-Brandenburg |
Portugal |
Nordbayern |
Rumänien |
Nordbayern |
Schweden |
Nord |