2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren
Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Wer als inländischer Arbeitgeber gilt
Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat. Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen. Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber.
Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Steuerklasse und andere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (ELStAM-Verfahren). Hierfür ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers erforderlich. Hat der Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer, können er oder der Arbeitgeber sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen.
In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren noch nicht angewendet:
- Berücksichtigung eines Freibetrags,
- Antrag auf Steuerfreistellung nach DBA,
- Antrag auf Minderung oder Begrenzung des Steuerabzugs nach DBA,
- Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag.
In diesen Fällen wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.
2.3.2 Einkommensteuerveranlagung
Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen. Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.
Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung) oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung). Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für das Veranlagungswahlrecht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Staatsangehörige von Drittstaaten können daher selbst dann keinen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben.
Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich kann den Antrag auf Veranlagung also nur stellen, wenn er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist. Diese Regelung war auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 1.2.2020 ("Brexit") zunächst weiter anwendbar. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 wurde das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums, also seit dem 1.1.2021, ist das Vereinigte Königreich wie andere Drittstaaten auch zu behandeln. Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält hierzu keine abweichenden Bestimmungen. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich kann den Antrag auf Veranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 also nicht mehr stellen, da das Vereinigte Königreich kein EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 ist der Antrag auf Veranlagung innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren zu stellen. Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt. Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.