[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 29 und § 30 SokaSiG2. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik, 18.12.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003)

Nummer: 13501.029

Klassifizierung: Verfahrens-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 18. Dezember 2002

Vorgänger: 13501.027

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 72 vom 12. April 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 28. März 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) den Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über ein Förderungswerk vom 18. Dezember 2002

für das Bäckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland

mit Wirkung vom 1. Januar 2003 jedoch für den Bereich der neuen Bundesländer und Berlin (Ost) vom 1. Februar 2003, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemein verbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied einer Konditoreninnung sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Verfahrenstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland

vom 18. Dezember 2002

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Bad Honnef

einerseits

und der

Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg

andererseits

wird nachfolgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 29 und § 30 SokaSiG2. .

§ 1 Geltungsbereich

 

a) räumlich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

b) fachlich:

für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

 

c) persönlich:

für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.

§ 2 Aufbringung der Mittel

In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung eines "Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" vom 18. Dezember 2002 hat jeder Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in einem vom Hundertsatz der Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, zu zahlen. Der Beitrag zum "Förderungswerk" beträgt 1,1 promille.

§ 3

 

1.

Die Beiträge werden vom "Förderungswerk" oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle im Auftrage des "Förderungswerkes" eingezogen.

 

2.

Der Arbeitgeber erhält von dem "Förderungswerk" die Höhe des errechneten Jahresbeitrages und den Zahlungstermin mitgeteilt.

 

3.

Das "Förderungswerk" ist berechtigt, die für die Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten (Lohnsumme) bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle einzuholen, auch soweit dies im maschinellen Datenaustausch geschieht. Als Lohnsumme gilt für die Beitragserrechnung die Lohn- und Gehaltssumme des jeweil...

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