LfSt Rheinland-Pfalz v. 24.6.2015, S 0625/S 2221 A - St 35 2
Bezug: |
Rdvfg. vom 2.6.2014, S 0338 A – St 35 1 |
|
BMF-Schreiben vom 10.6.2014 (BStBl 2014 I S. 831) |
|
Kurzinfo ST 3_2011K093 vom 11.8.2011, S 2221 A – St 32 3 i.d.F. 11.2.2015 |
Mit Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13 (BStBl 2015 II S. 257) hat der BFH die Rechtmäßigkeit der vollständigen Verrechnung von steuerfreien Zuschüssen zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung bestätigt.
Zur Erledigung insoweit noch offener Einspruchsverfahren und Änderungsanträge haben die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügte Allgemeinverfügung erlassen.
Durch die Allgemeinverfügung werden alle diesbezüglichen, am 9.4.2015 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 insoweit zurückgewiesen. Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung im o.g. Sinne.
Die Allgemeinverfügung wurde zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt 2015 I S. 243 veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung ist der Öffentlichkeit zusätzlich durch Aushang am „Schwarzen Brett” Ihres Hauses zugänglich zu machen. Ich werde Ihnen die für den Aushang bestimmte Fassung der Allgemeinverfügung per Email an die AO-Hauptsachgebietsleiter zukommen lassen. Die Allgemeinverfügung sollte mindestens 3 Monate aushängen.
Ich bitte zu beachten, dass die Klagefrist erst mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe im Bundessteuerblatt endet (§ 367 Abs. 2b Satz 5 AO; § 172 Abs. 3 Satz 2 AO).
Verfahrensrechtlicher Hinweis zur Reichweite dieser Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung reicht nur soweit, wie dies in der veröffentlichten Fassung beschrieben ist. Auch wenn der Einspruchsführer neben dem o.g. Musterverfahren keinerlei weitere Begründungspunkte vorgebracht hatte, ist das Einspruchsverfahren durch die Allgemeinverfügung nicht vollständig erledigt (vgl. hierzu AEAO zu § 367 unter Nr. 7.2) und daher fortzusetzen. Dazu ist im Rahmen der Gesamtfallprüfung des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO noch über die Teile des offenen Steuerfalles zu entscheiden, die der Einspruchsführer unbeanstandet gelassen hat. Ein reiner Masseneinspruch wird daher als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn der Einspruchsführer diesen nicht zurücknimmt.
Die Allgemeinverfügung kann selbst einen reinen Masseneinspruch nur dann vollständig erledigen, wenn vorher eine Teil-Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2a AO ergangen ist, die den unbegründeten Teil des Einspruchs vor Erlass der Allgemeinverfügung erledigt hatte (Status des Einspruchs in der DB-Rb = Teil-Einspruchsentscheidung).
Praktische Hinweise zur Abarbeitung der DB-Rb:
Entsprechende Einsprüche sind in der DB-Rb auf der Registerkarte „Ruhensmanagement” mit dem Massenverfahrensvermerk „Steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- oder Pflegeversicherungen” belegt. Dem Massenverfahrensvermerk wurde das Erledigungskennzeichen „AllgV” zugeordnet.
Für die Abarbeitung steht der Textbaustein „ZuschussKVPVAllgV” bereits schon jetzt im AIS unter Steuerfachthemen/AO/Arbeitshilfen & Leitfäden/Textbausteine und in Kürze auch unter UNIFA (=> im Bereich Bausteine => im Ordner Zusatzbausteine/RBH/Bausteine zu Massenverfahren) zur Verfügung.
Für den Erledigungsstatus in der DB-Rb gilt:
Fälle mit Status „Teil-Einspruchsentscheidung”, die nur noch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Streitfrage offen waren, können auf den Status „Erledigung durch Allgemeinverfügung” gesetzt werden (statistisch gezählt wurden diese Fälle bereits mit dem Status „Teil-Einspruchsentscheidung”).
Fälle ohne diesen Status, die nur noch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Streitfrage offen waren, sind – je nach tatsächlicher Erledigung – entweder mit dem Status „Rücknahme des Einspruchs” oder „Einspruchsentscheidung” zu setzen. Wird ein solcher Fall statt dessen unzutreffend auf „Erledigung durch Allgemeinverfügung” gesetzt, gilt er damit in der DB-Rb zwar als abgeschlossen. Er wird jedoch zum Nachteil des Arbeitsgebietes statistisch nicht als Fallerledigung gezählt.
Im Übrigen werden Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) nicht mehr länger nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO mit einem maschinellen Vorläufigkeitsvermerk versehen (vgl. BMF-Schreiben vom 13.5.2015 (BStBl 2015 I S. 440) zur Anpassung des Vorläufigkeitskatalogs und Kurzinfo ZD_2015K035 vom 5.5.2015, O 2250 A – ZD 12 51).
Normenkette
AO 1977 § 367 Abs. 2 a
AO 1977 § 172 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1