Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung dient der Einführung eines Systems variabler Vergütungsbestandteile. Berücksichtigt werden u. a. Jahreserfolgsprämien, Retention-Boni, übertarifliche Zulagen sowie Weihnachtsgeld und ein 13. Monatsgehalt.
Vorbemerkung
Neben, anstelle oder ergänzend zu tariflichen Regelungen stetiger Vergütungsbestandteile lassen sich variable Vergütungsbestandteile wie Zulagen, Prämien oder Gratifikationen auf betrieblicher Ebene gestalten. Ziel einer solchen Betriebsvereinbarung können Leistungsanreize in angemessenem Umfang sein.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den Ziffern 10 und 11 des § 87 Abs. 1 BetrVG differenziert nicht danach, ob es sich um Grundentgelt oder eine "Zulage" handelt. Betriebliche Lohngestaltung ist umfänglich mitbestimmungspflichtig. Nur die konkrete Höhe von Entgeltbestandteilen, wie z.B. Zulagen, unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung. Werden diese dennoch in Betriebsvereinbarungen festgeschrieben, so handelt es sich insoweit um freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG).
Diese Differenzierung ist wichtig, da
- für betriebliche Vergütungsregelungen, die umfassend erzwingbar mitbestimmungspflichtig sind, der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG zu beachten ist. Bestehen tarifliche Vergütungsregelungen sind betriebliche Regelungen unzulässig, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
- für betriebliche Regelungen, die auch freiwillige Gegenstände enthalten, markiert allein der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG eine Grenze. Hier kommt es nicht auf die Tarifbindung des Arbeitgebers an.
In unklaren Fällen empfiehlt sich eine informelle Absprache mit dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft. Diese treten in der Praxis dann auf, wenn sich eine Seite von der Betriebsvereinbarung lösen möchte und hierfür zusätzlich das Argument der "Tarifvertragswidrigkeit" bemüht.
Die Betriebsparteien sind im Rahmen der gesetzlichen und der oben benannten tariflichen Grenzen frei darin, für welche Funktionen oder Personengruppen sie in welcher Höhe variable Vergütungsbestandteile vereinbaren wollen. Sie sind hierbei an allgemeine Diskriminierungsverbote, den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG gebunden. Diese Grundsätze gebieten den Betriebsparteien, keine sachwidrigen Differenzierungen in der Ausgestaltung, in der Höhe und in der Zuteilung variabler Vergütungsbestandteile zu wählen. Doch weil ein Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Gleichbehandlung von Gleichem bietet, ist seine Bindungswirkung für variable Vergütungsbestandteile überschaubar.
In Betriebsvereinbarungen sind auch Freiwilligkeitsvorbehalte möglich. Doch wird hier von deren Verwendung wegen der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgeraten. Rechtssicherer ist die Lösung über die Ausgestaltung der Kündigungsmodalitäten und der Nachwirkung.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungspunkten finden sich in der Fußnoten der Betriebsvereinbarung.
Betriebsvereinbarung Variable Vergütung
Zwischen
......................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
......................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
......................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
......................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, in einem angemessenen Umfang Leistungsanreize durch variable Vergütungsbestandteile zu setzen. Werden in dieser Betriebsvereinbarung Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies Menschen aller geschlechtlicher Identitäten mit ein.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen .......
Alternativ
Variante 3: Herausnahme einzelner Personengruppen
Die Betriebsvereinbarung gilt nicht für Praktikanten, Auszubildende, Mitarbeiter in der Passivphase der Altersteilzeit sowie Leiharbeitnehmer.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Allgemeines
Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit errechnet sich aus der Zahl der vollendeten Monate zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs andererseits.
Bruttomonatsentgelt
Das Bruttomonatsentgelt im Sinne dieser Vereinbarung meint das Arbeitnehmerbruttoentgelt des letzten vollen Kalendermonats vor Entstehen des jeweiligen Anspruchs.
Hierbei werden berücksichtigt:
- Die tariflichen bzw. außerta...