Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 - 5. Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:
- Haarschneiden für Damen und Herren
- Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
- Grundtechniken für Umformungen
- Grundtechniken für Colorationen
- Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre
- Beratungen zu allen Positionen
Bei einer Berufstätigkeit von maximal 30 Monaten in der Vergütungsgruppe 1 besteht der Anspruch auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe 2.
Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Elternzeit, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) werden bei der Berechnung der 30 Monate nicht berücksichtigt.
Vergütungsgruppe 2
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1 aufgeführten Basistechniken hinaus über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind.
Oder
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und ohne Nachweis einer vorherigen mindestens 3-jährigen praktischen Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.
Vergütungsgruppe 3
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 1 und 2) professionell beherrschen.
Unter "professioneller Beherrschung" wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs oder Maßnahmen der Verkaufsförderung verstanden.
Oder
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und mit 3-jähriger praktischer Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.
Vergütungsgruppe 4
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/ in oder Betriebsleiter/in tätig sind oder arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
Vergütungsgruppe 5
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk, die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind und zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
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Monat |
Stunde |
Vergütungsgruppe 1 |
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2.163,15 € |
12,65 € |
Vergütungsgruppe 2 |
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2.257,20 € |
13,20 € |
Vergütungsgruppe 3 |
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2.394,00 € |
14,00 € |
Vergütungsgruppe 4 |
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2.599,20 € |
15,20 € |
Vergütungsgruppe 5 |
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2.821,50 € |
16,50 € |