Werden mit Mitarbeitern einer gleichen oder vergleichbaren Tätigkeitsgruppe unterschiedliche Vereinbarungen hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage getroffen, ist das Entgelttransparenzgesetz bzw. der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Ein vereinbarter oder stillschweigend gewährter zusätzlicher Urlaub kann nicht einseitig vom Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Mitarbeiters zurückgenommen werden.

Bei der freiwilligen Gewährung von mehr Urlaub über gesetzliche und tarifliche Ansprüche hinaus, bedarf es daher klarer vertraglicher Regelungen, insbesondere, wenn ein Widerufsvorbehalt gelten soll.

Eine Ausnahme bildet hier unbezahlter Urlaub, wobei hier zu beachten ist, dass es aus rechtlicher Sicht Einschränkungen gibt: Sozialversicherungsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens für einen Monat weiter!

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