Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind gesetzlich steuerbefreit.[1] Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Die Weiterbildung darf aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben, was die Gestaltungsmöglichkeiten deutlich einschränkt.[2]

Die Steuerbefreiung gilt auch für sog. Outplacement-Beratungen.

Handelt es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers besteht auch keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

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