1 Auswirkung auf Leistungsansprüche
Bei einer Vergütungsoptimierung wird die Erhöhung des Auszahlungsbetrags beim Arbeitnehmer durch eine Minderung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts erreicht. Dies scheint für beide Beteiligten zunächst vorteilhaft.
Für den Arbeitnehmer sind bei einer Vergütungsoptimierung jedoch auch andere Aspekte zu berücksichtigen: Im Gegenzug vermindert sich durch die Vergütungsoptimierung die Berechnungsgrundlage für eine Entgeltersatzleistung. Zu den Entgeltersatzleistungen zählt u. a. das Krankengeld, das der Arbeitnehmer beispielsweise im Laufe der Beschäftigung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit erhält. Ebenso vermindern sich bei Beendigung einer Beschäftigung das ggf. im Anschluss zu beanspruchende Arbeitslosengeld und die spätere Rente.
1.1 Krankengeld
Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer Beschäftigung, zahlt die Krankenkasse nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Das Krankengeld wird aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt rund 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Niedrigeres Krankengeld durch Vergütungsoptimierung
Das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers beträgt 3.900 EUR. Nach einer Entgelterhöhung von 200 EUR, wird das Krankengeld aus 4.100 EUR brutto bzw. 2.467,71 EUR netto (angenommen) berechnet. Daraus resultiert ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld i. H. v. 74,03 EUR. Aus diesem kalendertäglichen Brutto-Krankengeld sind vom Arbeitnehmer noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Der kalendertägliche Auszahlungsbetrag beträgt nach Abzug der Beiträge 65,09 EUR.
Leistet der Arbeitgeber anstatt der Gehaltserhöhung i. H. v. 200 EUR/Monat den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zu den Kindergartengebühren, wird das Krankengeld aus 3.900 EUR brutto bzw. 2.373,68 EUR netto (angenommen) berechnet. Daraus resultiert ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld i. H. v. 71,21 EUR. Abzüglich der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verbleibt ein kalendertäglicher Auszahlungsbetrag i. H. v. 62,61 EUR.
Ergebnis: Das Krankengeld verringert sich kalendertäglich um 2,48 EUR (65,09 EUR – 62,61 EUR) bzw. monatlich 74,40 EUR (2,48 EUR x 30).
1.2 Übergangsgeld
Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme während der Beschäftigung ist im Regelfall der zuständige Rentenversicherungsträger für die Erbringung der Leistung zuständig. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall Übergangsgeld. Die Berechnungsgrundsätze sind mit denen des Krankengelds vergleichbar. Insoweit sind auch die finanziellen Auswirkungen weitgehend identisch. Eine Vergütungsoptimierung führt auch bei Bezug von Übergangsgeld zu einer geringeren Geldleistung.
1.3 Verletztengeld
Erleidet der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung einen Arbeitsunfall, erhält er nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Verletztengeld zulasten der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Berechnungsgrundsätze sind mit der der Krankengeldberechnung identisch. Insoweit sind die Auswirkungen vergleichbar. Eine Vergütungsoptimierung führt auch bei Bezug von Verletztengeld zu einer geringeren Geldleistung.
Berücksichtigung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen
Lediglich bei einer zusätzlichen Zahlung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen ergeben sich Abweichungen. Diese werden auch bei Steuerfreiheit bei der Berechnung des Verletztengelds berücksichtigt.
1.4 Mutterschaftsgeld
Krankenkassen zahlen während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld. Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Auch dabei wird nur das Nettoarbeitsentgelt aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Allerdings ist das Mutterschaftsgeld auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Die entsprechenden Veränderungen in der Vergütungsstruktur wirken sich daher im Regelfall nicht auf die Höhe der Leistung aus.
1.5 Arbeitslosengeld
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach
- dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate,
- der Lohnsteuerklasse und
- der Kindergeldberechtigung.
Von dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Von dem so ermittelten Betrag werden 60 % oder 67 % (bei Kindergeldberechtigung) gezahlt.
Minderung des Arbeitslosengeldes
Auf Basis eines Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 3.900 EUR monatlich beträgt das kalendertägliche Arbeitslosengeld bei Steuerklasse IV und Kindergeldberechtigung (= 67 %) 57,02 EUR netto. Bei einer Erhöhung des monatlich beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf 4.100 EUR ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechend. Es beträgt dann kalendertäglich 59,42 EUR netto. Bei Zahlung einer zusätzlichen beitragsfreien Einnahme (z. B. Kindergartenzuschuss) verbleibt die Berechnungsbasis hingegen bei 3.900 EUR.
Ergebnis: Bei einer an das Beschäftigungsverhältnis anschließenden Arbeitslosigkeit beträgt ...