Die Entgegennahme von Schmiergeldern stellt in der Regel eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit dar, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen kann.[1] Die Annahme von geringfügigen Geschenken, die branchenüblich sind (z. B. Kugelschreiber, Kalender), stellt dagegen keine Pflichtwidrigkeit dar, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Fordert der Arbeitnehmer von Vertragspartnern des Arbeitgebers Schmiergelder, stellt dies regelmäßig einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.[2]

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