Die grundlose Weigerung eines Arbeitnehmers, zu einer vom Arbeitgeber angeordneten Rücksprache zu erscheinen, kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung nach vorangegangener Abmahnung berechtigen, wenn dem Arbeitnehmer das Erscheinen zumutbar und möglich ist. In schwerwiegenden Fällen, zum Beispiel bei einer hartnäckigen Weigerung an einer wichtigen Unterredung, mit einem Kunden teilzunehmen, kann nach vorangegangener Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein. Die Verweigerung der Teilnahme an einem Personalgespräch, in dem über die Kürzung der Vergütung gesprochen werden soll, stellt dagegen keinen Kündigungsgrund dar.[1]

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