1.1 Allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren

Ansprüche auf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Fällig geworden sind die Beiträge mit dem Tag, von dem an die Einzugsstelle ihre Zahlung fordern kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beiträge für Januar 2014

Fälligkeit 29.1.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.

Beiträge für Dezember 2014

Fälligkeit 23.12.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.

Beiträge zur Unfallversicherung werden erst durch den Beitragsbescheid fällig.

[1]

S. Fälligkeit.

1.2 Verjährungsfrist von 30 Jahren

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zwar vom Bruttoentgelt einbehalten, aber nicht an die Einzugsstelle abgeführt hat. Der bedingte Vorsatz reicht für die lange Verjährungsfrist aber auch schon aus. Wenn die Sozialversicherungsträger im Einzelfall einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz anwenden wollen, müssen sie auch den Beweis dafür erbringen.

 
Achtung

Bedingter Vorsatz kann schnell eintreten

Bedingter Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber nicht ausreichend um seine Aufgaben und Verpflichtungen kümmert und ihm die Folgen egal sind (er sie "billigend in Kauf" nimmt).

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