Die sog. Festsetzungsverjährung, nach deren Ablauf eine (Lohn-)Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, beträgt im Allgemeinen 4 Jahre, bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre und bei leichtfertig verkürzten Steuern 5 Jahre.[1] Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wird.

Zahlungsverjährung und Festsetzungsverjährung sind in ihrem Ablauf gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Frist nicht verfolgt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Festsetzungsfrist bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung

Bei dem Unternehmen A soll im Kalenderjahr 2024 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt werden. Die letzte Lohnsteuer-Außenprüfung bei A fand im Jahr 2018 statt.

Die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen wurden durch A stets fristgerecht abgegeben:

  1. November 2019 ist am 10.12.2019 eingereicht worden,
  2. Dezember 2019 wurde bis zum 10.1.2020 eingereicht.

Ergebnis: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wurde.

Damit beginnt die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer mit Ablauf des

  1. 31.12.2019,
  2. 31.12.2020.

Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet mit Ablauf des

  1. 31.12.2023 bzw.
  2. 31.12.2024.

Bei A kann daher im Kalenderjahr 2024 für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume November 2019 und früher grds. keine Lohnsteuer-Außenprüfung mehr durchgeführt werden. Anders für den Anmeldezeitraum Dezember 2019, dieser kann im Kalenderjahr 2024 noch geprüft werden.

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