1 Zahlungsverjährung nach 5 Jahren
Die Verjährungsfrist für die Lohnsteuerschuld (Zahlungsverjährung) beträgt 5 Jahre. Diese Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Weil für die Lohnsteuer eine Lohnsteuer-Anmeldung erst die Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs schafft, beginnt die Verjährung auch bei früherer Fälligkeit des Anspruchs nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung (Steuerbescheid) wirksam geworden ist.
2 Festsetzungsverjährung nach 4 Jahren
Die sog. Festsetzungsverjährung, nach deren Ablauf eine (Lohn-)Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, beträgt
- im Allgemeinen 4 Jahre,
- bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre und
- bei leichtfertig verkürzten Steuern 5 Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wird.
Zahlungsverjährung und Festsetzungsverjährung sind in ihrem Ablauf gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Frist nicht verfolgt werden kann.
Festsetzungsfrist bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Bei dem Unternehmen A soll im Kalenderjahr 2025 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt werden. Die letzte Lohnsteuer-Außenprüfung bei A fand im Jahr 2019 statt.
Die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen wurden durch A stets fristgerecht abgegeben:
- November 2020 ist am 10.12.2020 eingereicht worden,
- Dezember 2020 wurde bis zum 11.1.2021 eingereicht.
Ergebnis: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wurde.
Damit beginnt die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer mit Ablauf des
- 31.12.2020,
- 31.12.2021.
Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet mit Ablauf des
- 31.12.2024 bzw.
- 31.12.2025.
Bei A kann daher im Kalenderjahr 2025 für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume November 2020 und früher grds. keine Lohnsteuer-Außenprüfung mehr durchgeführt werden. Anders für den Anmeldezeitraum Dezember 2020, dieser kann im Kalenderjahr 2025 noch geprüft werden.
3 Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung
Die Finanzverwaltung kann die Zahlungsverjährung unterbrechen durch
- schriftliche Zahlungsaufforderung,
- Zahlungsaufschub oder Stundung sowie
- Aussetzung der Vollziehung der fälligen Steuer,
- Einforderung einer Sicherheitsleistung,
- Vollstreckungsmaßnahme oder Vollstreckungsaufschub,
- Anmeldung des Insolvenzverfahrens oder
- Ermittlungen des Finanzamts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Weist das Finanzamt den Arbeitgeber durch Versendung von Merkblättern lediglich auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Beträge hin, unterbricht dies nicht die Verjährung von Lohnsteueransprüchen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Unterbrechung endet, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.
4 Ablaufhemmung durch Lohnsteuer-Außenprüfung
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Wird mit der Außenprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Arbeitgebers hinausgeschoben, verjähren die Steueransprüche, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder im Fall der Hinausschiebung der Prüfung erstrecken sollte, nicht,
- bevor die dazu erlassenen Haftungsbescheide bestandskräftig geworden sind oder
- bevor 3 Monate verstrichen sind, nachdem dem Arbeitgeber die Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist, dass von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird bzw. sie unterbleibt.
Eine Außenprüfung hemmt nicht nur die Verjährung des Lohnsteuer-Haftungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch die Verjährung eines Anspruchs gegen den Arbeitnehmer. Ist der Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer verjährt, kann auch der Arbeitgeber nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden, es sei denn, es ist ihm zuvor ein Haftungsbescheid zugegangen oder ihm selbst wird eine Steuerhinterziehung angelastet.
4.1 Begrenzung der Ablaufhemmung auf 5 Jahre für Steuern ab 2025
Für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen, wurde eine neue zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt.
Zwar gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Festsetzungsfrist, wenn eine Außenprüfung durchgeführt wird, endet, wenn die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung verstrichen sind.
Die Festsetzungsfrist endet nunmehr aber grundsätzlich spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung markiert den Beginn der Berechnung des 5-Jahreszeitraums. Damit ist die Festsetzungsverjährung längstens nur noch 5 Jahre ab dem Jahr der Prüfungsanordnung gehemmt und nicht mehr wie bisher bis zur (ggf. späteren) Bestandskraft des aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheids/Haftungsbescheids.