Verlosungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn an einer betrieblichen Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist z. B. der Fall, wenn an einer Verlosung nur diejenigen Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, die im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben oder in bestimmten Zeiträumen nicht wegen Krankheit gefehlt haben. Die Gewinne stellen dann die Gegenleistung für ein bestimmtes berufliches Verhalten des Arbeitnehmers dar.[1] Gewinne und Verlosungen, die Arbeitnehmer aus Preisausschreiben von Geschäftspartnern erhalten oder Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen, sind steuerpflichtig und können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.[2]

 
Hinweis

Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Für Verlosgewinne, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG.[3] Wählt der Arbeitgeber die Steuerübernahme, ergibt sich eine vom individuellen Lohnsteuerabzug abweichende Bemessungsgrundlage. Die pauschale Lohnsteuer berechnet sich nach den entstandenen Bruttokosten, die Arbeitgeber für die Lospreise inkl. Mehrwertsteuer aufzuwenden hatte.

Die Steuerpflicht solcher Verlosungsgewinne wird auch nicht dadurch beseitigt, dass für die Verlosung der Rahmen einer Betriebsveranstaltung genutzt wird.

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