Kommentar
Der BFH hat seine Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geändert, worauf die Finanzverwaltung reagiert hat.
Vermietung eines Arbeitszimmers oder Homeoffice
Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, war nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (BMF, Schreiben v. 13.12.2005), vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, selbst wenn wegen der Koppelung des Mietvertrags an die Amts – oder Berufszeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf die Höhe des Mietzinses Zweifel am Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bestehen.
Objektbezogene Überschussprognose
Dies sieht der BFH aktuell jedoch anders. Er hat entschieden, dass es sich bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. als Arbeitszimmer oder als Homeoffice) um Gewerbeimmobilien handelt, für die die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist (Urteil v. 17.4.2018, IX R 9/17). Ist die zu erstellende Überschussprognose bei einem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber negativ, mangelt es an der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, mit der Folge, dass ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene vorliegt. In einem derartigen Fall kann dann auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
Übergangsregelung durch BMF
Das BMF folgt der neuen Sichtweise des BFH und hat die zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung zum Anlass genommen, das bisher maßgebende BMF-Schreiben v. 13.12.2005 zu überarbeiten und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Eine Übergangsregelung sieht jedoch aus Vertrauensschutzgründen vor, dass für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet wird, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin unterstellt wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005, veröffentlicht am 13.5.2019