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Mitarbeiterkapitalbeteiligung / 5.4 Besteuerung nach der Fünftelregelung

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Der vorläufig nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt im Zeitpunkt der Nachversteuerung der sog. Fünftelregelung, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens 3 Jahre vergangen sind.[1]

Die Fünftelregelung darf seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, sondern wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geprüft.

Grundsätzlich stellt der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung im Zeitpunkt der Übertragung die maßgeblichen Anschaffungskosten der Anteile für Zwecke der Besteuerung nach §§ 17 und 20 EStG dar. Im Fall der Anwendung der Fünftelregelung gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten i. S. d. §§ 17 und 20 EStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorläufige Nichtbesteuerung bei einem Start-up

Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 01 von seinem Arbeitgeber (= Start-up-Unternehmen) zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Belegschaftsaktien im Wert von 100.000 EUR. Als Gegenleistung leistet er 20.000 EUR an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist danach zu weniger als 1 % am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird der geldwerte Vorteil mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorläufig nicht besteuert. Im Jahr 08 veräußert er sämtliche Belegschaftsaktien für 300.000 EUR.

Abwandlung: Der Arbeitnehmer behält die Belegschaftsaktien langfristig. Im Jahr 16 beträgt der gemeine Wert nur noch 50.000 EUR.

Ergebnis:

Der geldwerte Vorteil aus der Übertragung von Belegschaftsaktien bleibt auf Antrag des Arbeitnehmers im Jahr der Übertragung (01) vorläufig unbesteuert. Die Besteuerung wird erst im Jahr der tatsächlichen Veräußerung der Belegschaftsaktien (08) nachgeholt. Der vorläufig nicht besteuerte geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:

 
Gemeiner Wert de...

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