Bei Anlagen zulagenbegünstigter vermögenswirksamer Leistungen auf

  • Sparverträge über Wertpapiere oder in andere Beteiligungen,
  • Wertpapier-Kaufverträge,
  • Beteiligungs-Verträge oder Beteiligungs-Kaufverträge,

bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperr- oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen:

  • Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-/Lebenspartner ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 95 eingetreten (völlige Erwerbsunfähigkeit).
  • Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden und die Arbeitslosigkeit besteht im Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
  • Der Arbeitnehmer hat nach Abschluss der Verträge geheiratet und mindestens 2 Jahre der Sperrfrist sind vergangen.
  • Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis gekündigt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
  • Der Arbeitnehmer hat während der Sperrfrist das Umtausch- oder Abfindungsangebot des Wertpapier-Emittenten oder einer Holding-GmbH angenommen oder dem Wertpapier-Aussteller sind die Wertpapiere nach Auslösung oder Kündigung durch den Aussteller vor Ablauf der Sperrfrist zur Einlösung vorgelegt worden[1]; die neuen Wertpapiere oder die erhaltenen Beträge braucht der Arbeitnehmer für den Rest der Sperrfrist nicht festzulegen.
  • Die Sperrfrist wurde nicht eingehalten, weil die Vermögensbeteiligung ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist.[2] Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurück erhält. Übersteigen die zurückgezahlten Beträge die 33-%-Grenze, so bleibt die Zulagenbegünstigung der vermögenswirksamen Leistungen nur dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer die erhaltenen Beträge oder damit erworbene andere Beteiligungen bei einem Kreditinstitut für den Rest der Sperrfrist festgelegt hat.
  • Der Arbeitnehmer verwendet den Erlös aus dem vorzeitigen Verkauf der vermögenswirksamen Leistungen für seine Weiterbildung oder für die Weiterbildung seines Ehe-/Lebenspartners.

Die Voraussetzungen für eine zulagenunschädliche Verfügung sind dem Anlageinstitut (z. B. Kreditinstitut) oder dem Finanzamt durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (z. B. Heirats-/Sterbeurkunde, Bescheid über Bürgergeld).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?