7.1 Ausstellung einer Jahresbescheinigung
Das Anlageinstitut muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen bescheinigen, die im Kalenderjahr angelegt worden sind. Für vermögenswirksame Leistungen, die auf nicht geförderte Anlagearten angelegt worden sind, ist die Ausstellung einer Bescheinigung nicht zulässig. Das gilt für vermögenswirksame Anlagen auf Geldsparverträge und auf Lebensversicherungsverträge. Eine Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn über sämtliche vermögenswirksame Leistungen schädlich verfügt worden ist, die auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen oder auf Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt worden sind.
Entschuldung von Wohneigentum: Bescheinigung durch Gläubiger
Zur Ausstellung der Bescheinigung ist im Fall der Entschuldung von Wohneigentum mit vermögenswirksamen Leistungen auch der Gläubiger entsprechend einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die Höhe der zum Wohnungsbau verwendeten vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet.
7.2 Elektronische Datenübermittlung
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn er der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zustimmt und hierfür seine Identifikationsnummer mitteilt.
Anlageinstitut holt sich Zustimmung des Anlegers ein
Der Anleger muss gegenüber dem Anlageinstitut die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen folgt, erteilen.
Übergangsregelung für Altverträge
Für Verträge, die vor dem 25.5.2018 abgeschlossen wurden (Altverträge), wurde eine gesetzliche Übermittlungspflicht geschaffen, wonach eine Datenübermittlung an die Finanzbehörden nur dann nicht erfolgen darf, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung schriftlich widersprochen hat. Vor dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) am 25.5.2018 galt eine Einwilligung in die Datenübermittlung als erteilt, wenn der Anleger nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Informationsschreibens der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Übergangsregelung lässt die Datenübermittlung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person weiterhin zu und stellt somit sicher, dass bei Altverträgen kein massenhaftes, nachträgliches Einholen von Einwilligungen erforderlich ist. Die Regelung steht im Einklang mit der EU-DSGVO. Bei Verträgen, die ab dem 25.5.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), darf eine Datenübermittlung an die Finanzbehörde dagegen nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zugestimmt hat.
Frist der Datenübermittlung
Das Anlageinstitut ist – erstmals für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen – verpflichtet, dem Finanzamt jeweils bis zum 28.2. des auf das Zulagenjahr folgenden Kalenderjahres die Vermögensbildungsbescheinigung per amtlichen Datensatz elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitnehmer ist von der mitteilungspflichtigen Stelle über den Inhalt der Datenübermittlung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann z. B. im Jahreskontoauszug geschehen.
Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung umfasst folgende Daten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers,
- die Anlageart und den jeweils zulagenbegünstigt angelegten Jahresbetrag der vermögenswirksamen Leistung,
- das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind,
- das Ende der für die gewählte Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist.
Die zu bescheinigenden angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Außerdem müssen in der Bescheinigung Angaben zum Ordnungsbegriff für das automatisierte Festsetzungs- und Auszahlungsverfahren der Arbeitnehmersparzulage gemacht werden.
Dies ist
- der "Institutsschlüssel für Arbeitnehmersparzulage" (IfAS) sowie
- die Vertragsnummer des Arbeitnehmers.
Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung
Die Bescheinigung darf grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erteilt werden, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen bereits im laufenden Kalenderjahr ist zulässig, wenn
- bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen die Einzahlungsfrist abgelaufen ist,
- auf Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge oder Beteiligungs-Kaufverträge keine vermögenswirksamen Leistungen mehr angelegt werden können, z. B. weil der Kaufpreis für die Wertpapiere beglichen oder der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist,
- Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit Kreditinstituten oder Verträge mit Bausparkassen im Falle einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung aufgehoben werden.