OFD Münster, Verfügung v. 9.11.2010, S 2128 - 30 - St 22 - 33
I. Vermögensverwaltungsverträge
Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet.
Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes berechnet oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- oder stückabhängige Kosten (z.B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an.
In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Statt dessen erhöht sich die prozentuale oder pauschale Gebühr (sog. all-in-fee).
II. Steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren bis einschließlich VZ 2008
Die entstandenen Aufwendungen können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird (BFH vom 8.7.2003, VIII R 43/01, BStBl 2003 II S. 937).
Vermögensverwaltungsgebühren stellen grds. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn sie durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst sind; eine Aufteilung der Kosten auf „Kapitaleinkünfte” und „Private Veräußerungsgeschäfte” kommt nicht in Betracht (BFH vom 8.7.2003, VIII R 43/01, BStBl 2003 II S. 937 sowie BFH vom 24.11.2009, VIII R 11/07, BFH/NV 2010 S. 1417).
Bemisst sich die Gebühr ausschließlich nach den nicht steuerbaren Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG (in der bis 2008 gültigen Fassung, nachfolgend a.F.) erzielt werden (BFH vom 15.12.1987, VIII R 281/83 BStBl 1989 II S. 16). Soweit neben einer vom Vermögen abhängigen pauschalen Gebühr zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, ist diese „Gewinnbeteiligung” aus den o.g. Gründen nicht den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Bei der steuerlichen Einordnung der Vermögensverwaltungsgebühren sind darüber hinaus folgende Grundsätze zu beachten:
1. Ausgliederung von Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten
Soweit mit der Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten (insbes. Provisionen und Spesen) abgegolten werden (all-in-fee, vgl. I.), sind diese nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten, welche ggf. im Rahmen des § 23 EStG a.F. zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Der Anleger kann bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags zwischen zwei Vertragsvarianten wählen:
- pauschale Gebühr von 1,5 % des Depotwerts, welche sämtliche Transaktionskosten umfasst
- pauschale Gebühr von 1 % des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet
Lösung:
Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 %, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei 1/3 der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten handelt. Diese sind ggf. bei den Einkünften gem. § 23 EStG a.F. zu berücksichtigen und stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie vorstehend dargelegt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln. Eine Kürzung um 1/3 der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen ermessensgerecht.
2. Unterscheidung von ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen
Nach (ggf. pauschaler) Aussonderung der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten sind die verbleibenden Aufwendungen auf die im Depot befindlichen verschiedenen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen.
Hierzu ist regelmäßig die Vorlage des Depotauszugs erforderlich. Die Erträgnisaufstellung alleine kann nicht zugrunde gelegt werden, da in dieser i.d.R. nur die Erträge (= ertragbringende Kapitalanlagen) aufgelistet sind.
Ertraglose Kapitalanlagen
Hierbei handelt es sich um Kapitalanlagen, mit denen keine Erträge nach § 20 EStG a.F. sondern ausschließlich Wertsteigerungen im Vermögensstamm erzielt werden sollen. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar, ggf. findet § 23 EStG a.F. Anwendung.
Ertraglose Ka...