Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen bemessen. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Finanzierung der vermögenswirksamen Leistungen aus seinem Nettoarbeitsentgelt selbst beisteuert, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht von vermögenswirksamen Leistungen

Ein Arbeitnehmer hat einen VL-Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 40 EUR abgeschlossen. Sein monatliches Grundgehalt beträgt 1.500 EUR. Der Arbeitgeber zahlt ihm gemäß Tarifvertrag monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 10 EUR. Die restlichen 30 EUR bringt der Arbeitnehmer selbst auf.

Die vermögenswirksame Leistung unterliegt mit 10 EUR der Beitragspflicht. Sozialversicherungsbeiträge sind daher insgesamt aus einem Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.510 EUR abzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge