Der Sparvertrag (z. B. Fondssparplan) ist abzuschließen

  • mit einer inländischen Bank oder Sparkasse,
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
  • einem Kreditinstitut oder einer Verwaltungsgesellschaft in EU-Mitgliedstaaten i. S. d. Richtlinie 2009/65/EG.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, vom Arbeitgeber begünstigte vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen.

Der Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen läuft die Einzahlungsfrist 6 Jahre. Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren ab Beginn der ersten Einzahlung.

 
Achtung

VL-Fähigkeit des Fonds beachten

Nicht jeder Fonds ist VL-fähig. Dies muss vor Abschluss mit dem jeweiligen Kreditinstitut durch den Arbeitnehmer geklärt werden.

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