Hat der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen selbst angelegt (im Betrieb), muss er der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn der Arbeitnehmer

  • vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die der Arbeitgeber verwahrt oder von einem Dritten verwahren lässt oder die die Hausbank des Arbeitnehmers verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung genommen hat;
  • die Verwahrungsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere vorgelegt hat;
  • für die aufgrund eines Wertpapierkaufvertrags, Beteiligungsvertrags oder Beteiligungskaufvertrags angezahlten (vorausgezahlten) Beträge bis zum Ablauf des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres weder Wertpapiere noch betriebliche Beteiligungen erhalten hat;
  • vor Ablauf der Sperrfrist über nicht verbriefte betriebliche Beteiligungen verfügt hat.

Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage

Die Anzeigen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Zentralstelle für Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS, Klosterstr. 59, 10179 Berlin) zu übermitteln und ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob unschädliche Verfügungen vorliegen; diese werden ausschließlich vom Finanzamt geprüft.

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