1 Allgemeine beitragsrechtliche Bewertung
Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen bemessen. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Finanzierung der vermögenswirksamen Leistungen aus seinem Nettoarbeitsentgelt selbst beisteuert, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Beitragspflicht von vermögenswirksamen Leistungen
Ein Arbeitnehmer hat einen VL-Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 40 EUR abgeschlossen. Sein monatliches Grundgehalt beträgt 1.500 EUR. Der Arbeitgeber zahlt ihm gemäß Tarifvertrag monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 10 EUR. Die restlichen 30 EUR bringt der Arbeitnehmer selbst auf.
Die vermögenswirksame Leistung unterliegt mit 10 EUR der Beitragspflicht. Sozialversicherungsbeiträge sind daher insgesamt aus einem Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.510 EUR abzuführen.
2 Vermögenswirksame Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen
In Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld) gezahlte vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Anders gesagt: Für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlte vermögenswirksame Leistungen unterliegen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen.
Vorbehaltlich arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen, entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber z. B. der Krankenkasse zur Berechnung der Sozialleistung bescheinigt hat.
3 Teilmonate
Sofern nur für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Versicherungspflicht besteht, sind dennoch die gesamten vermögenswirksamen Leistungen diesem Teilzeitraum zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, z. B. bei unbezahltem Urlaub.
4 Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung
Vermögenswirksame Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Einmalzahlung. Als laufendes Arbeitsentgelt sind sie somit im Fall einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
5 Vermögenswirksame Leistungen als Vorschuss
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers werden im Allgemeinen nur für solche Zeiten gewährt, für die auch ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt besteht. Sofern ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt daher regelmäßig auch die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers. Damit die Arbeitnehmer in Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Anlagevertrags nachkommen können, kann ihnen der Arbeitgeber einen Vorschuss gewähren. Dieser Vorschuss wird mit späteren Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet.
Von den Vorschüssen sind im Zeitpunkt der Zahlung keine Beiträge zu erheben. Die Beiträge fallen erst an, wenn der Arbeitgeber die Vorschüsse mit dem Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers verrechnet. Der Beitragsberechnung ist dann nicht das um die Vorschüsse verminderte Arbeitsentgelt, sondern das volle bzw. ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.