Vermögenswirksame Leistungen sind Lohnbestandteile, die vom Arbeitgeber entweder als freiwillige Leistung zusätzlich zum monatlichen Entgelt gewährt werden oder als Anspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung eines Teiles seines monatlichen Entgelts in eine der im 5. Vermögensbildungsgesetz genannten Formen angelegt werden. Es besteht die zusätzliche Möglichkeit staatlicher Förderung durch die "Arbeitnehmer-Sparzulage". Die vermögenswirksamen Leistungen werden somit dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig gebunden angelegt.
Der Arbeitnehmer kann unter folgenden Anlagearten wählen:
- Anlage aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen;
- Aufwendungen zum Erwerb von Wertpapieren aufgrund eines mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Wertpapier-Kaufvertrags;
- Aufwendungen zur Begründung nicht verbriefter Beteiligungen aufgrund eines mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten abgeschlossenen Beteiligungs-Vertrags oder Beteiligungs-Kaufvertrags;
- Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, wobei die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nicht vorzuliegen brauchen;
- Aufwendungen zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, zum Erwerb eines Dauerwohnrechts oder eines Baugrundstücks oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben eingegangen wurden;
- Anlage als Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags;
- Einzahlung auf einen Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, wobei u. a. die Mindestvertragsdauer 12 Jahre betragen muss.
Die Förderung nach dem VermBG ("Arbeitnehmersparzulage") bezieht sich auf folgende Beträge:
- Die für die Förderung geltenden Einkommensgrenzen liegen bei 40.000 EUR für Alleinstehende und 80.000 EUR für Verheiratete.
- Der zulagenbegünstigte Höchstbetrag für Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen und Entschuldung von Wohnungseigentum) beträgt 470 EUR und der Zulagensatz 9 %. Für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. der Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds, Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen) gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 400 EUR jährlich mit einem erhöhten Zulagensatz von 20 %. Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Vereinbarungen über zusätzliche vermögenswirksame Leistungen können in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, soweit ein Tarifvertrag hierzu weder Regelungen ausschließt noch eigene und abschließende enthält. § 88 Nr. 3 BetrVG erwähnt ausdrücklich, dass hier freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich sind. Diese Norm schränkt die Reichweite erzwingbarer Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 4 BetrVG zur Ausgestaltung vermögenswirksamer Leistungen nicht ein. Auf betrieblicher Ebene kommen auch Regelungsabreden in Betracht oder die Zustimmung des Betriebsrats durch einfachen Beschluss zu einer arbeitgeberseitig aufgestellten "Richtlinie zu vermögenswirksamen Leistungen".
Die Schriftform der Vereinbarung ist nur für das Verlangen des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Vertrags über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns sowie für das Verlangen nach Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung eines solchen Vertrags gesetzlich vorgeschrieben. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, auch in allen anderen Fällen die Vereinbarungen schriftlich zu treffen.