1 Gebietlicher Geltungsbereich
Mit dem gebietlichen Geltungsbereich der Verordnung wird festgelegt, für welche Staaten bzw. Gebiete die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit angewendet werden kann.
Gebietlicher Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit |
Staat |
Besonderheiten |
Belgien |
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Bulgarien |
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Dänemark |
Ohne Färöer-Inseln und Grönland. |
Estland |
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Finnland |
Einschließlich Åland-Inseln. |
Frankreich |
Einschließlich Korsika, Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin. Ohne Überseeterritorien (dies sind die französischen Gebiete in Australien, in der Antarktis sowie Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna). Ohne Monaco, Andorra. |
Griechenland |
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Irland |
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Island |
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Italien |
Ohne Vatikanstaat, San Marino. |
Kroatien |
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Lettland |
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Liechtenstein |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Malta |
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Niederlande |
Ohne die Niederländischen Antillen (dies sind Cúracao, Bonaire, Salsa, Sint Eústatius, St. Maarten (südlicher Teil), Aruba). |
Norwegen |
Ohne Svalbard (Spitzbergen und Bäreninsel). |
Österreich |
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Polen |
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Portugal |
Einschließlich Azoren (Corvo, Flores, Faial, Pico, S. Jorge, Terceira, Graciosa, S. Miguel, Formigas, Santa Maria) und Madeira (einschließlich Desertas, Selvagans, Porto Santo). |
Rumänien |
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Schweden |
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Schweiz |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Spanien |
Einschließlich der Balearen (Cabrera, Ibiza, Formentera, Mallorca, Menorca), der Kanarischen Inseln (Fuerteventura, Gran Canaria, El Hierro, La Gomera, La Palma, Lanzarote, Teneriffa), die Provinzen Ceuta und Melilla (Nordafrika). Ohne Tetuan und Andorra. |
Tschechien |
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Ungarn |
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Vereinigtes Königreich* |
Einschließlich England, Schottland, Wales, Nordirland und Gibraltar. Ohne Kanalinseln (Alderney, Brecqhou, Burhou, Casquets, Ecréhous, Guernsey, Herm, Jersey, Jethou, Lihou, Minquiers, Sark), die Insel Man und britische Hoheitszonen auf Zypern (Akrotiri und Dehelia). |
Zypern |
Ohne Akrotiri, Dekelia |
*Das Vereinigte Königreich ist am 31.1.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die EU hat mit dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen verhandelt, das am 1.2.2020 in Kraft getreten ist. Das Austrittsabkommen ist über den 31.12.2020 hinaus für Personen anwendbar, die sich bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, bis eine Änderung eintritt. Des Weiteren sind britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen, vom Austrittsabkommen erfasst. Ist das Austrittsabkommen anwendbar, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter.
Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt für Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 eingetreten sind und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug haben.
2 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit beinhalten Regelungen für
- Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen,
- Familienleistungen.
3 Persönlicher Geltungsbereich
Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird auf die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörige angewendet. Zudem erfasst die Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten wohnende Flüchtlinge und Staatenlose. Der Geltungsbereich der Verordnung wurde ausgedehnt. Seit dem 1.1.2011 gilt die Verordnung auch für Drittstaatsangehörige mit einem rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten.
Vereinigtes Königreich und Dänemark: Begrenzung auf EU-Staaten
Lediglich das Vereinigte Königreich und Dänemark haben diese Verordnung nicht angenommen, sodass für diese Staaten die Begrenzung auf EU-Staaten erhalten bleibt.
Vom 1.4.2012 an gilt die Verordnung für schweizerische Staatsangehörige im Verhältnis zu den EU-Staaten (außer für Kroatien). Seit dem 1.6.2012 gilt die Verordnung auch für die EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten.
4 Grundsätze der Verordnung
Nach der Verordnung soll niemand, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und in einen anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnort verlegt, Nachteile erleiden. Daher wurden verschiedene Grundsätze festgelegt, die das Recht auf Freizügigkeit verstärken.
4.1 Gleichbehandlung
Nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 haben Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden und in einem Mitgliedsstaat wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Sie dürfen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Nachteile erleiden.
4.2 Gleichstellung von Sachverhalten
Hat eine Person durch Beitragszahlungen in einem Staat Anwartschaften erworben, gelten diese auch dann, wenn die betreffende Person seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt.
4.3 Zusammenrechnung von Zeiten
Hat eine Person in mehreren Mitgliedsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, werden diese zusammengerechnet.
4.4 Aufhebung der Wohnortklausel
Werden eine...