§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.

§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2023 1,0000.

§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2023 48,15 Prozent.

§ 4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,36 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,33 Euro.

§ 5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0439.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.

§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2023 an

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 426 Euro und 1 695 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 418 Euro und 1 678 Euro monatlich.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

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