§ 1 Regelungsgegenstand
1Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2023 bis 2026 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. 2Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind solche, die mit der Aus- und Weiterbildung, mit der Vermittlung oder mit der Betreuung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch betraut sind.
§ 3 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
1. |
die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder |
2. |
für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde. |
2Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die nach dem 24. Juli 2017 vereinbart wurden.
§ 4 Höhe des Mindestentgelts
(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
1. |
1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro, |
2. |
1. Januar 2024 brutto 18,58 Euro, |
3. |
1. Januar 2025 brutto 19,37 Euro, |
4. |
1. Januar 2026 brutto 20,24 Euro |
je Zeitstunde.
(2) 1Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
1. |
1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro, |
2. |
1. Januar 2024 brutto 19,15 Euro, |
3. |
1. Januar 2025 brutto 19,96 Euro, |
4. |
1. Januar 2026 brutto 20,86 Euro |
je Zeitstunde. 2Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. 3Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
§ 5 Fälligkeit des Mindestentgelts
(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
(2) 1Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt multipliziert mit vereinbarter regelmäßiger Wochenarbeitszeit multipliziert mit 4,348 berechnet, gilt Absatz 1 nicht für die Arbeitsstunden, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstanden sind, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. 2Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. 3Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. 4Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anlage "Qualifikationen – Gruppe 2" des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022