[Vorspann]
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), das zuletzt durch das Protokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den obersten Finanzbehörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens
Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe "Königreich der Niederlande" und "nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs" in Artikel 27 des Abkommens sowie der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" auch den außerhalb der Hoheitsgewässer unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden Staaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.
§ 4 Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
(1) Dem Begriff "vorübergehend" in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens kommt keine, über das 183-Tage-Kriterium hinausgehende eigene Bedeutung zu.
(2) 1Der Begriff "sich aufhalten" in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens ist als "physisch anwesend sein" zu verstehen. 2Dabei ist es unerheblich, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird.
(3) 1Auf die Besteuerung der Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in dem jeweils anderen Staat ist Artikel 10 des Abkommens anzuwenden. 2Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat bestehenden Abkommens diesem zugewiesen.
§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
(1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für sogenannte "Traktatländereien" gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.
(2) 1Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. 2Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.
(3) 1Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel
1. |
bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Weise, dass der sich für den Gesamtbetrieb ergebende Gewinn nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird, |
2. |
bei Gewinnermittlung durch Buchführung oder Überschussrechnung in der Weise, dass ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird; hierbei kann dem deutschen Hof vorab ein Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerechnet werden. |
2Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.
§ 6 Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland
(1) 1Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlers, der während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht feststehende deutsche Kunden verkauft, begründet für den Blumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in Deutschland eine Betriebstätte. 2Der der Betriebstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, dass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. 3Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(2) Wird eine Betriebstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Abkommens in Deutschland begründet und findet der Verkauf von dort aus statt, werden 75 Prozent des auf diese Umsätze entfallenden und nach Absatz 1 ermittelten Gewinns der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
(3) Begründet der niederländische Blumenhändler für seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitäten eine Betriebs...