Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)[1] gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Die LasthandhabV ist eine der kürzesten Verordnungen, die auf dem Arbeitsschutzgesetz basieren.

[1] Lastenhandhabungsverordnung v. 4.12.1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Art. 294 der Verordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

10.1 Begriffsbestimmungen

§ 1 Abs. 2 LasthandhabV enthält die einzige Begriffsbestimmung. Hiernach ist manuelle Handhabung im Sinne der Verordnung jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, u. a. das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

10.2 Arbeitgeberpflichten und Schutzmaßnahmen

Die Pflichten des Arbeitgebers und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den §§ 24 LasthandhabV.

Der Arbeitgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einsetzen (§ 2 Abs. 1). Können manuelle Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, ist bei der Gefährdungsbeurteilung der Anhang zur LasthandhabV zu beachten (§ 2 Abs. 2). Der Anhang führt Merkmale auf, aus denen sich eine Belastung ergeben kann. Hierzu gehören neben Faktoren, die die Last selbst betreffen (etwa die Größe und das Gewicht der Last), auch Eigenheiten der zu erledigenden Aufgabe (z. B. die zu bewältigende Strecke oder eventuell erforderliche Drehbewegungen) und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (z. B. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche).

Überträgt der Arbeitgeber einem Beschäftigten Aufgaben, die das manuelle Hantieren mit Lasten erfordern, muss er die körperliche Eignung des Beschäftigten berücksichtigen (§ 3).

Die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber ist in § 4 geregelt.

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