Die BioStoffV gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz vor Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch solche Tätigkeiten.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Mit Wirkung zum 1.10.2021 ist der Anwendungsbereich der BioStoffV erweitert worden. Zukünftig gilt die Verordnung auch dem Schutz von Beschäftigten, die selbst keine Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben, aber durch solche gefährdet werden können, weil sie in einem entsprechenden Arbeitsbereich tätig sind. Der Arbeitsbereich umfasst dabei den zu beurteilenden räumlich oder organisatorisch begrenzten Teil eines Betriebs, der einen oder mehrere Arbeitsplätze – auch im Freien – umfassen kann. Er wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Davon nicht berührt ist der Schutz anderer Personen, die durch eine Verwendung von Biostoffen gefährdet sein können. Dies betrifft Personen, die keine Beschäftigten sind. Die Regelung beschränkt sich auf Laboratorien und Einrichtungen der Biotechnologie und basiert auf den Vorgaben der EU-Richtlinie, in der auch Drittschutzmaßnamen festgelegt werden.
Biostoffe kommen vor allem in der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, im Gesundheitswesen, im Veterinärwesen und der Tierzucht vor. Biostoffe können dabei nicht nur infektiös sein und Erkrankungen hervorrufen. Sie können auch sensibilisierende oder toxische Reaktionen auslösen.
Schimmelpilze
Schimmelpilze kommen häufig bei der Gebäudesanierung vor. Sie wirken auf die Atemwege ein und können dort sensibilisierende und toxische Reaktionen hervorrufen.
Der auf Grundlage von § 19 BioStoffV eingesetzte Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeitet die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
6.1 Begriffsbestimmungen
§ 2 BioStoffV erläutert die einschlägigen Begrifflichkeiten.
Biostoffe sind demnach u. a. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten, einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen hervorrufen können.
Weiter werden z. B. die Begriffe
- gleichgestellte Stoffe
- Mikroorganismen,
- Zellkulturen,
- Toxine,
- Tätigkeiten und gezielte Tätigkeiten,
- Schutzstufen,
- Biotechnologie
erläutert.
Die Biostoffe werden gemäß § 3 BioStoffV in 4 Risikogruppen eingeteilt. Ausgangspunkt für die Einteilung ist das von ihnen ausgehende Infektionsrisiko. Von Biostoffen der Gruppe 1 geht das geringste Risiko aus, Gruppe 4 beinhaltet die Stoffe mit dem höchsten Gefährdungspotenzial.
6.2 Arbeitgeberpflichten
Die BioStoffV legt zunächst Verpflichtungen des Arbeitgebers fest, die dieser im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und der Zuordnung der Tätigkeiten zu bestimmten Schutzstufen erfüllen muss.
Die Grundpflichten des Arbeitgebers folgen in § 8 BioStoffV.
6.2.1 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 Abs. 1 BioStoffV fachkundig durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Eine Aktualisierung ist unabhängig von der verstrichenen Zeit immer dann unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen dies erfordern oder die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.
Wichtiges Element des Arbeitsschutzes ist die Einteilung in Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung. Schutzstufen orientieren sich an der Risikogruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit. Entsprechend den Risikogruppen werden 4 Schutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfassen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.
§ 5 BioStoffV erfasst die Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung. Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss der Arbeitgeber ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs, bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund mehrerer genau definierter Kriterien den Grad der Infektionsgefährdung bestimmt.
Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung werden von § 6 BioStoffV erfasst. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Abs. 1 BioStoffV fallen, z. B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion, einschließl...