Die BioStoffV legt zunächst Verpflichtungen des Arbeitgebers fest, die dieser im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und der Zuordnung der Tätigkeiten zu bestimmten Schutzstufen erfüllen muss.
Die Grundpflichten des Arbeitgebers folgen in § 8 BioStoffV.
6.2.1 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 Abs. 1 BioStoffV fachkundig durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Eine Aktualisierung ist unabhängig von der verstrichenen Zeit immer dann unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen dies erfordern oder die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.
Wichtiges Element des Arbeitsschutzes ist die Einteilung in Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung. Schutzstufen orientieren sich an der Risikogruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit. Entsprechend den Risikogruppen werden 4 Schutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfassen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.
§ 5 BioStoffV erfasst die Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung. Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss der Arbeitgeber ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs, bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund mehrerer genau definierter Kriterien den Grad der Infektionsgefährdung bestimmt.
Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung werden von § 6 BioStoffV erfasst. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Abs. 1 BioStoffV fallen, z. B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion, einschließlich Schlachtbetrieben.
6.2.2 Grundpflichten des Arbeitgebers
Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in § 8 BioStoffV festgeschrieben. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz in seine betriebliche Organisation einbinden und die hierfür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Arbeiten mit Biostoffen darf der Arbeitgeber erst dann aufnehmen lassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist und entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden.
Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach dem Stand der Technik festzulegen und zu ergreifen. Dabei hat er die Vorschriften der BioStoffV – insbesondere auch der zugehörigen Anhänge – und der TRBA zu berücksichtigen. Die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber regelmäßig und ihre Wirksamkeit spätestens jedes zweite Jahr überprüfen