Gefahrstoffe sind gemäß § 2 Abs. 1 GefStoffV

  • gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  • Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nr. 1 oder Nr. 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  • Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nrn. 1–3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  • alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Es handelt sich hierbei insbesondere um Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, also z. B. explosionsfähig, giftig, ätzend, umweltgefährlich, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind.

Neben der Begriffsbestimmung für Gefahrstoffe enthält die GefStoffV auch Definitionen z. B. für Tätigkeiten, Lagerung, Arbeitsplatzgrenzwert, biologischer Grenzwert, physikalisch-chemische Einwirkungen, explosionsfähiges Gemisch, chemisch instabile Gase, explosionsgefährdete Bereiche.[1]

 
Hinweis

Gefahrenklassen

Für die Gefahrstoffe gibt es gemäß § 3 GefStoffV verschiedene Gefahrenklassen. Es gibt physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren und weitere Gefahren. Gemäß der §§ 4 und 5 GefStoffV sind die Gefahrstoffe entsprechend einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken und mit einem Sicherheitsdatenblatt zu versehen.

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