1 Verschwiegenheitspflicht vor und während des Arbeitsverhältnisses

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht ist umfassender als die aus § 23 GeschGehG, der eng an den früheren, mit Inkrafttreten des GeschGehG aufgehobenen § 17 UWG angelehnt ist. Sie erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf Tatsachen, die die Person des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers in besonderem Maße berühren und die er aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen erfahren hat. Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber an der Verschwiegenheit ein berechtigtes Interesse hat. Deshalb sind sog. "All-Klauseln", durch die der Arbeitnehmer zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordener geschäftlicher oder betrieblicher Tatsachen verpflichtet wird, unverhältnismäßig und stellen eine unangemessene Benachteiligung dar. Wenn sich der Arbeitgeber auf den Schutz des GeschGehG berufen möchte, muss er rechtzeitig "den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" ergreifen.

Für die Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer das Geheimnis infolge des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden ist oder ob er privat davon Kenntnis erlangt hat. Auch ist nicht erforderlich, dass er zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder mit dem Ziel der Schadenszuführung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weitergibt.

Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bezieht sich zunächst nur auf den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Sie beginnt dabei grundsätzlich mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags und besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Werden dem Arbeitnehmer bereits im Rahmen der Vorverhandlungen zum Arbeitsvertragsabschluss Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mitgeteilt, kann er sich bei unbefugter Weitergabe ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, kann dies die ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Darüber hinaus kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Soweit der Tatbestand des § 23 GeschGehG erfüllt ist, kann sich der Arbeitnehmer zusätzlich auch noch strafbar machen und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

2 Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht

Ob die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, ist rechtlich nicht geklärt. Der Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich seine beim früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, auch soweit sie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beruhen, für sich verwerten. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Allerdings darf der frühere Arbeitnehmer nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat; Entsprechendes gilt für Kundenkontakte. Werden diese allein aus dem Gedächtnis rekonstruiert, können sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterverwendet werden. Ein Arbeitnehmer ist aber nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how verkörpert ist, aufzufrischen und zu sichern. Außerdem dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Verstoß gegen § 17 UWG (jetzt § 23 GeschGehG) erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in keiner Weise verwendet werden. Die dadurch erzielten Ergebnisse sind von Anfang an und – jedenfalls in der Regel – dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.

Es ist zulässig, eine vertragliche Schweigepflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu vereinbaren.

Im Gegensatz zur Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Wettbewerbsverbot) kann eine solche Vereinbarung auch ohne zeitliche Beschränkung und ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung getroffen werden. Auch eine Regelung zur Herausgabe sämtlicher Daten bzw. Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis bei gleichzeitiger Löschung bzw. Vernichtung unter Abgabe einer entsprechenden, dies bestätigenden Erklärung ist zulässig.

3 Entbindungsanspruch

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann. Sie muss allerdings gegenüber höherwertigeren Rechtsgütern...

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