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Versicherungsaufsichtsgesetz / § 125 Sicherungsvermögen

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(1) 1Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. 2Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in

 

1.

Darlehensforderungen,

 

2.

Schuldverschreibungen und Genussrechten,

 

3.

Schuldbuchforderungen,

 

4.

Aktien,

 

5.

Beteiligungen,

 

6.

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

7.

Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder

 

8.

laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten

anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. 3Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.

 

(2) 1Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen:

 

1.

der Beitragsüberträge,

 

2.

der Deckungsrückstellung,

 

3.

der Rückstellung für

 

a)

noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,

 

b)

erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und

 

c)

unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,

 

4.

der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,

 

5.

der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie

 

6.

der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.

2Bilanzwer...

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