1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

 

1.

Lebensversicherungen,

 

2.

Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

 

3.

private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

 

4.

Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

 

5.

Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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