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Versicherungspflicht / 2 Beginn der Versicherungspflicht

Mario Scharf
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Die Versicherungspflicht beginnt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen mit Beginn dieses Tages. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei einer Beschäftigung hat nur formelle Bedeutung. Der vollwertige Versicherungsschutz der Pflichtmitglieder besteht vom ersten Tag der Versicherungspflicht an. In der Krankenversicherung ist sie mit der Mitgliedschaft verbunden.

Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beginnt. Nicht zwingend entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die Beschäftigung auch tatsächlich – z. B. wie in einem Arbeitsvertrag vereinbart – aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht kann somit auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erkrankt oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hatte.

 
Praxis-Beispiel

Verspätete Arbeitsaufnahme wegen Erkrankung

 
Ereignis Laufendes Jahr  
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn 1.7.  
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit 28.6.  
Ende der Arbeitsunfähigkeit 5.8.  
Arbeitsaufnahme 6.8.  
Ergebnis: Die Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) beginnt am 1.7., sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund tarifvertraglicher Regelung ab diesem Zeitpunkt hat. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zahlt der Arbeitgeber auch nicht freiwillig ein Arbeitsentgelt, beginnt die Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3 Abs. 3 EFZG (längstens 6 Wochen) nach einer Wartezeit von 4 Wochen am 29.7. Auch SV-Pflicht besteht dann erst ab 29.7.

Beschäftigungsbeginn fällt auf arbeitsfreien Tag

Fällt ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen arbeitsfreien Tag (Wochenende, Feiertag), liegt Versicherungspflicht bereits mit Beginn des arbeitsfreien Tages vor, wenn Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Bei Beschäftigten mi...

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