Die Versicherungspflicht endet, wenn die Voraussetzungen für ihr Entstehen nicht mehr vorliegen. In bestimmten Ausnahmefällen – meist im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht – können Versicherte über die Beendigung der Versicherungspflicht bestimmen. Ein Beispiel dafür stellt die Regelung in § 229 Abs. 1b SGB VI für die Rentenversicherung dar.

Die Versicherungspflicht Beschäftigter endet, wenn die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt endet. Bei bestimmten Sachverhalten kann für längstens einen Monat auch ohne Entgeltzahlung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gelten[1] und somit die Versicherungspflicht erhalten bleiben.[2]

Begrifflich abzugrenzen von der Versicherungspflicht ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Versicherungspflicht endet auch, wenn Versicherungsfreiheit eintritt oder es zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht kommt.

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