OFD Münster, Verfügung v. 20.11.2006, o. Az.
Es mehren sich in letzter Zeit Einsprüche von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern, mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn. Hierbei gilt es Folgendes zu unterscheiden.
1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung
Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H. von insges. 7,86 % (Arbeitgeber u. Arbeitnehmeranteil, siehe Abschn. 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig. Zur Steuerfreiheit vgl. BFH-Urteile vom 14.9.2005 und und 15.2.2006 BMF-Schreiben vom 30.5.2006, IV C 5 – S 2333 – 53/06 I).
Hinweis:
Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum 1.1.2002 weiterhin im Umlageverfahren finanziert.
3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung
Der monatliche Umlageteil i.H. von insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H. von 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil i.H. von 1,41 % (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).
Diese monatlichen Umlageanteile stellen sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der LSt unterliegt. Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind beim Niedersächsischen FG bisher vier Klagen anhängig (Az.: 11 K 286/06, 11 K 307/06, 11 K 112/06 und 11 K 215/06).
Es bestehen keine Bedenken, gleichgestellte Einsprüche, auch bei anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen, mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klagen ruhen zu lassen. Auch zu der Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlagezahlung an die VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn ist unter dem Az. 11 K 1990/05 E ein Klageverfahren beim FG Münster anhängig. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, gleich gelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klage ruhen zu lassen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
LStDV § 2 Abs. 1
LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3