(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

 

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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