Die Bezüge müssen die Funktionen der entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Grundsatz erfüllen. D. h. sie müssen wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Alters eine Einkommensersatzfunktion sowie bei Renten wegen Todes eine Unterhaltsersatzfunktion haben (Versorgungscharakter). Leistungen mit z. B. Entschädigungscharakter sind nicht vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sind deshalb nicht beitragspflichtig.

 
Hinweis

Auszahlung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls

Der Charakter einer Leistung als Versorgungsbezug geht nicht dadurch – nachträglich – verloren, dass die Auszahlung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erfolgt. Das kann z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall sein.

Problematisch kann die Abgrenzung werden, wenn mit der Leistung neben der Einkommens- bzw. Unterhaltsersatzfunktion auch andere Ziele verfolgt werden. Das Wesensmerkmal von Versorgungsbezügen besteht darin, dass die Zahlung einen Versorgungszweck erfüllt, d. h. auf eine Verbesserung der Versorgung des Betroffenen gerichtet ist.[1]

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