Wird anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung oder Abfindung an den Versorgungsempfänger gezahlt, handelt es sich um einen sonstigen Bezug.[1] Für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen, die Zwölftelungsregelung ist für diesen sonstigen Bezug nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Kapitalauszahlung bzw. Abfindung im Kalenderjahr.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Kapitalauszahlung/Abfindung

Ein Versorgungsempfänger erhält 2024 anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Abfindung i. H. v. 10.000 EUR.

Ergebnis: Der in der Entgeltabrechnung berücksichtigte Versorgungsfreibetrag beträgt 12,8 % von 10.000 EUR = 1.280 EUR, höchstens 960 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR.

Tatsächlich beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % von 10.000 EUR = 1.360 EUR, höchstens 1.020 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR.[2]

Die Korrektur kann über die Einkommensteuererklärung für 2024 vorgenommen werden.

Bei Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns bestimmt, nicht überschritten werden. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn Versorgungsbezüge in einem späteren Kalenderjahr nachgezahlt oder berichtigt werden.

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