Zu den Versorgungsbezügen zählen die Renten der bAV (Betriebsrenten).[1] Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen.

Die bAV ist über die folgenden Durchführungswege möglich:

Eine bAV liegt seit dem 1.1.2018 auch vor, wenn der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage erteilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).

Auch außerhalb der genannten Durchführungswege kann eine bAV vorliegen. Dafür ist Voraussetzung, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung besteht. Kein Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung besteht jedoch, wenn eine Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge nicht erkennbar ist (zum Beispiel bei der reinen privaten Altersvorsorge).

 
Achtung

Förderungsfähigkeit ist kein Maßstab für die Beurteilung der Beitragspflicht

  • Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird nicht deshalb beitragsfrei, weil die Aufwendung dafür staatlich gefördert werden kann.
  • Ebenso wird eine rein private Eigenvorsorge des Versicherten nicht dadurch zum beitragspflichtigen Versorgungsbezug, wenn er dafür eine staatliche Förderung erhalten hat (bei freiwillig Versicherten wären aber auch solche Einnahmen beitragspflichtig, weil diese der Einnahmeart "sonstige Einnahmen" zuzurechnen sind).

Sog. Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers finanziert wurden, zählten bereits von jeher nicht zu den Versorgungsbezügen, die beitragspflichtig waren. Seit dem 1.1.2018 zählen auch Riester-Renten, die im Rahmen eines Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung finanziert wurden, nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Dies gilt auch für entsprechende Rentenleistungen, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

Wechsel von einer versicherungsförmigen zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung

Ist ein Arbeitgeberwechsel auch mit dem Wechsel einer bisher versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse des Arbeitgebers verbunden, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung kein Arbeitsentgelt und kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug vor.

Die spätere Gesamtablaufleistung ist jedoch als Versorgungsbezug beitragspflichtig.

1.1 Ausgeschlossene Leistungen

Keine Versorgungsbezüge sind Leistungen, die i. d. R.

  • nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalls ausgelöst werden und
  • nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind.
 
Achtung

Nicht alle Leistungen sind Versorgungsbezüge

Nicht zu den Versorgungsbezügen zählen u. a. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge, soweit sie die an sich sonst einsetzende Betriebsrente übersteigen und nicht bereits als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind. Ferner zählen auch einmalig gezahlte Leistungen wie Treueprämien, Jubiläumsgaben, Tantiemezahlungen sowie Zuschüsse zu Krankheitskosten, Kuren, Operationskosten und bei Todesfällen Sterbegelder nicht dazu.

1.2 Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung

Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen ist unerheblich, wer die Leistungen finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um

  • Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder
  • es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Gehaltsumwandlung[1] finanziert worden ist.

Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung verletzt auch weder die Eigentumsgarantie[2] noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten[3], wenn die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind.

1.3 Beitragspflichtige Einnahmen

Zu den beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere die Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Das Gleiche gilt für Weihnachtsgelder oder sonstige Zuschläge und Einmalzahlungen. Sie sind unabhängig davon beitragspflichtig, ob

  • deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist oder
  • die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt worden sind.

Ebenfalls gehören die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dazu, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge