Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, zählen nicht zu den Versorgungsbezügen.[1]

Danach werden Leistungen der bAV in allen Formen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. In der Gesetzesbegründung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional erfolgen soll.

Der Grundsatz der Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil gilt auch für den umgekehrten Fall der Überführung einer privaten in eine betriebliche Altersversorgung.

Das Bundessozialgericht hat zudem klargestellt, dass die Versicherungsnehmereigenschaft nicht dadurch erworben wird, dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit einstellt und das Gewerbe abmeldet.[2]

Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibe (auch in diesem Fall) erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt werde.

 
Achtung

Anwendung auch bei internen Durchführungswegen

Die vorstehend beschriebene Regelung zur Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil ist im Übrigen auch in den Fällen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse anzuwenden, bei denen der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 BetrAVG bei Insolvenz des Arbeitgebers die Rückdeckungsversicherung als Versicherungsnehmer übernimmt, statt den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Anspruch zu nehmen. Der Berechtigte hat dann das Recht, die Versicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

Die Grundsätze für eine beitragsrechtliche Aufteilung der Versorgung bei privater Fortführung einer bAV oder umgekehrt gelten bei vergleichbaren Versorgungsleistungen aus dem Ausland[3] entsprechend.

3.1 Berechnung des betrieblichen Anteils

Die Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung zu ermitteln. Unter der Gesamtablaufleistung ist die Leistung unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven und eventuell vereinbarter hierüber hinausgehender Sonderleistungen zu verstehen.

3.1.1 Prämienratierliche Berechnung

Nach Auffassung des BSG ist vorzugsweise eine prämienratierliche (beitragsproportionale) Berechnung durchzuführen. Bei dieser Berechnungsmethode wird ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung bestimmt, der auf den für den Zeitraum bzw. die Zeiträume der Versicherteneigenschaft des Arbeitgebers (oder mehrerer Arbeitgeber) gezahlten Prämien beruht:

Versorgungsbezüge = P1 x Gesamtablaufleistung P2

P1 = Während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlte Prämien P2 = Insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlte Prämien

3.1.2 Zeitratierliche Berechnung

Hilfsweise ist nach den Vorgaben des BSG eine zeitratierliche Berechnung der Versorgungsbezüge zugelassen, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sind. Zeiten einer prämienfreien Versicherung sind hierbei herauszurechnen. Die zeitratierliche Berechnung ist nach folgender Formel vorzunehmen:

Versorgungsbezüge = Z1 x Gesamtablaufleistung Z2 Z1 = Dauer der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers, ggf. unter Abzug von prämienfreien Zeiten Z2 = Gesamte Versicherungsdauer, ggf. unter Abzug von prämienfreien Zeiten

3.1.3 Weitere Berechnungsmodelle

Das BSG schließt eine nachrangige Anwendung weiterer Berechnungsmodelle nicht explizit aus, sodass auf alternative Verfahren ausgewichen werden kann, sofern die zuvor beschriebenen Verfahren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand angewandt werden können.

Hier kommt die Ermittlung einer fiktiven „beitragsfreien Leistung“ als betrieblicher Teil der Gesamtablaufleistung in Frage. Dabei wird unterstellt, dass der Versicherungsvertrag mit dem Eintritt des ehemaligen Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung beitragsfrei gestellt worden ist. Die sich daraus ergebende Leistung (von den Versicherungsunternehmen als „beitragsfreie Leistung“ bezeichnet) ergibt dann die beitragsrechtlich relevanten Versorgungsbezüge.

Ferner ist das sogenannte Riester-Wertstandsverfahren zu nennen, welches auf einer beitragsproportionalen Aufteilung beruht. Allerdings erfolgt dabei statt einer verhältnismäßigen Aufteilung über den gesamten Versicherungsverlauf (wie nach der erstgenannten Formel) eine jährliche Aktualisierung des Au...

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