Mögliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Mindesteinnahmegrenze
Die folgenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Versorgungsbezieher erhalten im April 2025 folgende Versorgungsbezüge:
A: Betriebsrente 100 EUR monatlich
B: Betriebsrente 500 EUR monatlich
C: Beamtenversorgung 1.500 EUR + Betriebsrente 150 EUR monatlich
D: Beamtenversorgung 1.250 EUR + Betriebsrente 500 EUR monatlich
Ergebnis:
A: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 187,25 EUR nicht. Der Versorgungsbezug ist beitragsfrei für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
B: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 187,25 EUR. Der Versorgungsbezug ist für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge um den Freibetrag i. H. v. 187,25 EUR zu kürzen. Folglich sind die Krankenversicherungsbeiträge von (500 EUR – 187,25 EUR =) 312,75 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden von 500 EUR berechnet.
C: Die Versorgungsbezüge überschreiten insgesamt die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 187,25 EUR. Da die Betriebsrente allein die Mindesteinnahmegrenze nicht übersteigt, ist dieser Betrag für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge beitragsfrei. Folglich sind die Krankenversicherungsbeiträge von der Beamtenversorgung i. H. v. 1.500 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden von dem Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge i. H. v. (1.500 EUR + 150 EUR =) 1.650 EUR berechnet.
D: Die Versorgungsbezüge überschreiten insgesamt die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 187,25 EUR. Von der Betriebsrente ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der Freibetrag abzuziehen. Entsprechend sind die Krankenversicherungsbeiträge von (1.250 EUR + (500 EUR –187,25 EUR =) 312,75 EUR =) 1.562,75 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden vom Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge i. H. v. (1.250 EUR + 500 EUR =) 1.750 EUR berechnet.