Für krankenversicherungspflichtige Rentner haben alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.[1]

Für freiwillig versicherte Rentner gilt die Verpflichtung der Zahlstelle zur Beitragsabführung nicht. In diesen Fällen werden die Krankenversicherungsbeiträge direkt vom Versorgungsempfänger an die Krankenkasse gezahlt.

Die für die Durchführung des Beitragsverfahrens notwendigen Angaben sind den Krankenkassen von den Zahlstellen zu melden.

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