Zusammenfassung
Verspätungszuschläge sollen den rechtzeitigen Eingang von Steuererklärungen (hier der Lohnsteuer-Anmeldungen) sicherstellen, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch das Finanzamt erfolgen kann. Bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird zwischen der Ist-Regelung und der Kann-Regelung unterschieden. Bei der Ist-Regelung besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags. Diese Regelung tritt ein, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitpunkts abgegeben wird. Die Lohnsteuer-Anmeldungen (einschließlich jährlich abzugebender Anmeldungen) fallen nicht unter diese Regelung, da sie sich nicht auf ein Kalenderjahr beziehen. Werden Lohnsteuer-Anmeldungen verspätet abgegeben, liegt die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen der Finanzverwaltung (Kann-Regelung).
Lohnsteuer: Einzelheiten zur Höhe und zur Festsetzung des Verspätungszuschlags regeln § 152 AO sowie der Anwendungserlass (AEAO) zu § 152.
Lohnsteuer
1 Festsetzung
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige die Lohnsteuer-Anmeldung nach Ablauf des 10. Tages des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums verspätet abgibt.
Die gesetzliche Regelung unterstellt bei Fristversäumnis generell ein Verschulden des Arbeitgebers, welches die Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde nach rechtfertigt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hat hingegen zu unterbleiben, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Für die Finanzbehörden besteht insoweit keine Amtsermittlungspflicht. Den Entlastungsbeweis muss der Arbeitgeber erbringen.
Mögliche Entschuldigungsgründe können sein:
- eine schwere Erkrankung,
- ein hohes Alter oder
- ein schwerer Unglücksfall.
Der Ausfall einer EDV-Anlage kann nur eine kurzfristige Verspätung entschuldigen. Die verspätete Abgabe ist dann nicht entschuldbar, wenn die Anmeldung wiederholt nicht oder verspätet abgegeben wurde.
Fristverlängerung zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags
Um die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu vermeiden, kann der Arbeitgeber auch eine Fristverlängerung für die Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung beantragen. Bereits abgelaufene Fristen können auch rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
2 Höhe
Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich bei Lohnsteuer-Anmeldungen, die monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben sind, nach der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer. Die festgelegte Höhe der Verspätungszuschläge nach § 152 Abs. 5 AO von 0,25 % für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung findet hier keine Anwendung, kann jedoch einen Orientierungsmaßstab bilden.
3 Einspruch
Der Verspätungszuschlag wird bei verspäteter Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, die nicht zu einer Abweichung führt, mit einem gesonderten Verwaltungsakt festgesetzt. Falls die verspätete Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Abweichung führt, wird der Verspätungszuschlag zeitgleich mit der Steuer festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann Einspruch eingelegt werden. Mögliche Einspruchsgründe können sich dadurch ergeben, dass einschlägige Entschuldigungsgründe für die verspätete Abgabe der Anmeldung (z.B. schwere Erkrankung, hohes Alter oder ein schwerer Unglücksfall) im Rechtsbehelfsverfahren erstmals glaubhaft gemacht werden oder die Nichtberücksichtigung bereits vorgetragener Gründe mit neuen oder weiteren Argumenten geltend gemacht werden.