Die Betriebsparteien können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Fall der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat besitzt nicht die hierfür erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit.[1] Es ist auch nicht zulässig, eine Vertragsstrafe zugunsten Dritter (z. B. Rotes Kreuz) im Fall des mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers zu vereinbaren.[2]

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