(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

 

a)

wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;

 

b)

wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

 

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

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