Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine feststellende Anordnung des Beklagten zur Berücksichtigung von Reisezeiten ihrer Arbeitnehmer als Arbeitszeit sowie gegen eine Anordnung zur Dokumentation von Arbeitszeiten und der anschließenden Vorlage bei dem Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. In der Fahrzeugüberführung setzt die Klägerin neben weiteren Fahrern, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig werden, neun festangestellte Arbeitnehmer ein. Diese fahren von ihrem Wohnort mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen dieses und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zum Wohnort. Soweit es sich um noch nicht erstmalig zugelassene Neufahrzeuge handelt, werden hierfür Überführungskennzeichen genutzt. Für die Bahnfahrt verfügen die Angestellten der Klägerin über eine Bahncard 100 in der 1. Klasse, sie müssen die Überführungspapiere, ein Firmenhandy, Schutzbezüge zur Nutzung im Überführungsfahrzeug sowie ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Gutachtens vom 6. April 2023 eine mobile Mautbox mit sich führen. Vorgaben der Klägerin, wie sie die Zeit während der Bahnfahrt einteilen und nutzen, bestehen nicht. Die vorgelegten Arbeitsverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsort
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch die Disposition des Arbeitgebers bestimmt. …
Ruhe-, Warte- und Bereitschaftszeiten sowie sogenannte Zeiten nicht zur freien Verfügung (z.B. Beifahrer als Doppelbesetzung, wenn keine firmenrelevanten Tätigkeiten ausgeführt werden müssen), gelten nicht als Arbeitszeit. Das gleiche gilt für An- und Abreisezeiten sowie Zeiten als Mitfahrer.
Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in ganz Europa. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch außerhalb Europas einzusetzen, soweit dies erforderlich ist.”
Auf einem Arbeitsvertrag ist handschriftlich hinzugefügt „kein fester Arbeitsort”. Den vorgelegten Speditionsaufträgen aus dem Jahr 2018 sind Start- und Zielorte der Überführungsfahrten aus ganz Europa zu entnehmen.
Aufgrund einer Systemprüfung durch den Beklagten im Betrieb der Klägerin am 29. August 2018 wurden auf Anforderung Unterlagen für sieben Kraftfahrer vorgelegt. Diese Unterlagen waren nach Ansicht des Beklagten zur Auswertung von Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) ungeeignet. Zur Beurteilung der Arbeitszeiten forderte der Beklagte stattdessen die Vorlage vorhandener handschriftlicher Arbeitszeitaufzeichnungen an. Diese wurden von der Klägerin nicht vorgelegt, da sie nach ihren Angaben allein der Spesenerfassung dienten. Die Klägerin gab an, dass sie keine expliziten Aufzeichnungen der Fahrer über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten führe. Ihrer Ansicht nach gelte die Reisezeit bis zum Abholort bzw. ab dem Zielort nach Beendigung des Auftrags nicht als Arbeitszeit.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass von Anordnungen zur Dokumentation von Arbeitszeitnachweisen, der Erfassung von Reisezeiten zur Abholung der Fahrzeuge als Arbeitszeit und zur Verwendung von Fahrerkarten bei der Überführung von Altfahrzeugen angehört.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab die Klägerin an, die Reisezeiten nicht als Arbeitszeit anzusehen. Sie sagte jedoch zu, bei gebrauchten Fahrzeugen die Reisezeit zukünftig als Arbeitszeit zu erfassen. Es sei aber zwischen der Überführung von Neu- und Altfahrzeugen zu unterscheiden, weil auf erstere die Vorschriften über den Güterkraftverkehr keine Anwendung fänden. Für den Monat Juni 2018 legte die Klägerin der Beklagten schließlich eine summarische Arbeitszeitdokumentation vor, aus der sich tägliche Reisezeiten von 1 bis 9 Stunden ergaben. Im März 2019 führte die Klägerin nach ihren Angaben ein Pilotprojekt zur Arbeitszeiterfassung durch, als dessen Ergebnis sie dem Beklagten eine Dokumentation der Tätigkeitserfassung über einzelne Tage übermittelte.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin, adressiert an ihren Prozessbevollmächtigten, unter Anordnung des Sofortvollzugs folgende Anordnungen:
„1. Ihre Mandantin hat ab sofort sicherzustellen, dass die in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genannten zulässigen Höchstarbeitszeiten und die in § 5 ArbZG genannten Mindestruhezeiten eingehalten werden.
In diesem Zusammenhang ergeht die feststel...